Seit 1992 gilt für Menschen, die Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, das Institut der rechtlichen Betreuung.

Eine Betreuung bedeutete anders als die Vormundschaft keine automatische Entmündigung mehr. Viele Betroffene sind durchaus noch in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, auch wenn sie – wie auch immer geartete – Hilfe benötigen.

Das neue Betreuungsrecht, das ab dem 01.01.2023 gilt, entfernt sich noch weiter vom alten Vormundschaftsrecht. Wunsch und Wille der betroffenen Personen haben jetzt Vorrang vor Entscheidungen nach deren Wohl. Es ist etwas sehr anderes, ob man danach entscheidet, was sich die Person tatsächlich oder mutmaßlich gewünscht hätte, oder ob man einfach danach entscheiden kann, was für sie das Beste ist.

Betroffene werden zudem stärker als bisher in die Prozesse der Betreuung einbezogen. Sie können mehr mitbestimmen, wer Betreuer*in wird und wer nicht. Betreuer*innen sollen regelmäßig persönlich Kontakt halten und jährlich einen Bericht verfassen, der auch mit den betreuten Personen besprochen werden soll.

Neu ist ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Eheleute in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und den zugehörigen Vertragsangelegenheiten.

Bisher konnte der andere Ehepartner nicht ohne Weiteres agieren, auch nicht bei vorgehenden gesundheitlichen Maßnahmen. Es musste zwingend über das Gericht eine Betreuung eingerichtet werden.

Nun genügt die Vorlage einer ärztliche Bescheinigung, bei längeren Erkrankungen muss aber weiterhin eine Betreuung eingerichtet werden,

Nach wie vor kann man mit einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer sich um einen kümmern soll und auf diesem Wege eine Betreuung verhindern.

An den Regelungen hinsichtlich Vorsorgevollmachten hat sich nichts Wesentliches geändert, die alten Verfügungen bleiben also gültig.

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